Familienbeihilfe
Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Werden die überwiegenden Unterhaltskosten jedoch von einer Person getragen, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, so hat diese Person Anspruch auf Familienbeihilfe.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für alle minderjährigen Kinder
für volljährige Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, sofern sie:
für einen Beruf ausgebildet werden, oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden und ihnen infolge des Schulbesuchs die Ausübung des Berufs nicht möglich ist, oder
an einer Hochschule oder Universität als ordentliche Hörer inskribiert sind, wobei ab dem zweiten Studienjahr entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen sind. Studenten, die den jeweiligen Studienabschnitt um mehr als ein Semester überschreiten, verlieren die Familienbeihilfe.
Bei Verlängerung der Studienzeit bleibt die Bezugsberechtigung aus folgenden Gründen aufrecht: Auslandssemester, Studentenvertreterfunktion, schwerwiegende Erkrankung, Mutterschaftskarenz und Kindererziehung;
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten und beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und keine Leistungen aus der Arbeitsmarktverwaltung beziehen;
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn diese zum frühest möglichen Zeitpunkt (wieder) aufgenommen wird.
Vollwaisen haben selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe gewährt wird. Für „erheblich behinderte“ Kinder wird eine erhöhte Familienbeihilfe ohne Altersgrenze gewährt. Eigene Einkünfte des minderjährigen Kindes haben keinen Einfluss auf die Familienbeihilfe.
Über 18-Jährige dürfen im Jahr (unabhängig ob durch Ferialjobs oder regelmäßige Beschäftigung) nicht mehr als 9.000,- Euro verdienen, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht bleibt.
Überschreitet man diese Grenze, so muss die bereits ausgezahlte Familienbeihilfe für das jeweilige Jahr zur Gänze zurückerstattet werden.
Bei Fragen wende dich an das Finanzamt.

